Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt beziehungsweise vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte, auch für zukünftige, zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb (im Folgenden Verkäufer) und seinem Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner vom Verwender schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Die geänderten Geschäftsbedingungen ersetzen – nach Bekanntgabe – alle bisherigen Bedingungen und gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Käufern haben Gültigkeit nur, wenn sie insoweit zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt werden.
  4. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie die Arten schriftlicher Nachrichtenübermittlung in Form von Telefax oder Email ein.
  5. Der Begriff „landwirtschaftliche Produkte“ umfasst im Folgenden alle pflanzlichen Erzeugnisse, insbesondere Fertigrasen/Rollrasen sowie darauf beruhende Produkte der ersten Verarbeitungsstufe.
  • 2 Angebot/ Annahme
  1. Angebote sind freibleibend. Die in EURO ausgezeichneten oder durch Preisliste bekanntgemachten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben ist, ab Sitz Verkäufers.
  2. Die Bestellung gilt als vom Verkäufer angenommen, wenn er ihr nicht innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerspricht bzw. die Lieferung ausgeführt ist.
  3. Bestellungen müssen bis 24 Stunden vor Abholung und zwei Tage vor Lieferung dem Verkäufer vorliegen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  • 3 Lieferfrist/ Stornierung
  1. Die Lieferung erfolgt unter Beachtung der Produktionsspezifik und des Verwendungszweckes in angemessener Frist, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin schriftlich vereinbart wurde.
  2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse, technische Schwierigkeiten oder ähnliche Umstände unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so besteht seitens des Verkäufers auch keine Bindung an vereinbarte Liefertermine. Für diesen Fall wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferfrist frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Sofern die Leistungserbringung aus den vorgenannten Gründen für den Verkäufer unmöglich ist, ist er berechtigt, den Auftrag zu stornieren. Jegliche Haftung des Verkäufers für Kosten und Schäden aus einer solchen Stornierung ist ausgeschlossen. Stornierungen werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt.
  3. Stornierungen des Käufers müssen dem Verkäufer spätestens bis 12:00 Uhr mittags des Tages, der dem vereinbarten Liefertermin/Abholtermin vorangeht, schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Ware bereits versandfertig vorbereitet ist, insbesondere der Fertigrasen geschält ist, kann der Landwirt den vollen Kaufpreis verlangen.
  • 4 Lieferung / Abnahme
  1. Lieferungen gelten als erfolgt, wenn der Käufer die Waren am Sitz des Verkäufers rügelos entgegengenommen hat oder auf Verlangen des Käufers die Übergabe an einem von ihm zur Abholung beauftragte Person oder einen Spediteur erfolgt ist. Sofern die Lieferung durch den Verkäufer erfolgt wird die Ware frei Bordsteinkante geliefert auf einer mit unserem LKW befahrbaren Straße. Vereinbarungen über uhrzeitgenaue Anlieferungen sind unverbindlich.
  2. Der Verkäufer verlädt ausschließlich verpackten Fertigrasen, auf dafür von ihm bereitgestellten Paletten. Eine Verladung einzelner Rollen, ist Sache des Käufers. Die Sicherung der Ware auf Transportmitteln sowie die Einhaltung von Beladungsvorschriften ist ausschließlich Sache des Käufers bzw. des Fahrzeugführers. Für Schäden, welche durch das Verlieren von Ware oder als Folge einer Überladung eines Transportfahrzeuges entstehen, besteht seitens des Verkäufers ebenso wenig eine Haftung wie für Schäden an den gelieferten Waren selbst oder an Sachen oder an Personen, die anlässlich des Transportes entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
  • 5 Versand
  1. Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besonderen Anweisungen erteilt hat.
  2. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Warenlieferung durch den Verkäufer oder ein von ihm beauftragte Spedition, kann der Verkäufer grundsätzlich Vorausbezahlung verlangen. Die Regelungen des § 5 können auch schriftlich vereinbart werden.
  • 6 Preis und Zahlungsbedingungen
  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkäufe bedürfen der Vereinbarung sowie der Einrichtung eines Kontokorrentkontos beim Verkäufer. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, 8% Zinsen p.a. sowie ihm entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Werden dem Verkäufer während einer laufenden Geschäftsbeziehung Umstände bekannt, die Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit eines Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, bezahlt insbesondere ein Käufer eine von mehreren Lieferungen nicht pünktlich, so ist der Verkäufer ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, weitere Lieferungen ausschließlich gegen Nachname oder Vorauszahlung zu verlangen. Dazu genügt eine Anzeige seitens des Verkäufers vor Lieferung.
  • 7 Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Vom Verkäufer verwandte Pfandpaletten sind vom Käufer käuflich zu erwerben. Dem Käufer steht es frei, mit gleichwertigen Einweg-Paletten zu tauschen oder diese nach Lieferung wieder gegen ein Pfand gemäß der aktuellen Preisliste zurückzugeben.

  • 8 Mängelrügen
  1. Mängel, die bei Pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung, spätestens jedoch nach Ablauf von acht Stunden schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Anderenfalls stehen dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt nicht zu.
  2. Der Verkäufer haftet auch bei rechtzeitiger Mängelrüge für Schäden jeglicher Art mit keiner höheren Summe als es dem anteiligen Rechnungsbetrag über die gelieferte Ware entspricht. Für die Entwicklung des Fertigrasens oder anderer verderblicher Waren wird ausdrücklich keine Garantie übernommen, ebenso wenig für die Auswirkungen von den Käufern oder Dritten zur Anwendung gebrachter Pflanzenschutz- oder Düngemitteln. Ferner stellt das Auftreten jeglicher Art von Pilzen und Krankheiten in gelieferten verderblichen Waren keinen Mangel dar, da Pilzsporen und Viren mobil und deren Auftreten und Entwicklung von äußeren Einflüssen abhängig und damit für den Verkäufer nicht kontrollierbar sind. Auch stellt das Auftreten von poa annua (1-jährige Rispe) und anderen Ungräsern sowie Kräutern in gelieferten Fertigrasen keinen Mangel dar, da auch deren Auftreten und Entwicklung von äußeren Einflüssen (z.B. Samen im Unterboden, Zuflug der Samen) abhängig und damit durch den Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
  3. Zugesicherte Eigenschaften i.S. v. § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
  4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist er zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl (s. auch § 3), so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
  5. Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Käufers. Der Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (Spediteur) des Verkäufers.
  6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensansprüche wegen Nichterfüllung gem. den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
  • 9 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an dem vom Verkäufer gelieferten Produkt bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller Forderungen, die der Verkäufer aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn dieser mit der Zahlung in Verzug gerät, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt unentgeltlich die gelieferte Ware für den Verkäufer.

  • 10 Aufrechnung

Die Aufrechnung etwaiger, vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftige festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftige festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  • 11 Erfüllung / Gerichtsort
  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Käufer bzw. Mieter Vollkaufmann ist, Bergheim. Der Verkäufer bzw. Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zu verklagen.